...so resultieren daraus selten gute und sichere Radverkehrsführungen. Kaiserslautern, das bereits im Jahr 2012 für die Sperrung einer auch für den Radverkehr wichtigen Verkehrsverbindung mit dem goldenen Pannenflicken ausgezeichnet wurde (siehe Galerie), liefert für diese leider vielerorts verbreitete Unsitte ein Paradebeispiel. Was parallel zur Pariser Straße / B37 zunächst mit einem getrennten Geh- und Radweg (Zeichen 241) mit einigen unglücklichen Verschwenkungen, aber immerhin erträglichen Platzverhältnissen beginnt entwickelt sich im weiteren Verlauf zur stark untermaßigen Holperpiste mit einer Breite zwischen 1,30 und knapp 1,50 Metern sowie äußerst gefährlichen und unklar beschilderten Furten.
Man beachte: die VwV-StVO schreibt für benutzungspflichtige gemeinsame Geh- und Radwege innerorts eine Mindestbreite von 2,50 Metern vor!
Zugegebenermaßen ist die Pariser Straße im fraglichen Abschnitt recht stark befahren und vierspurig ausgebaut. Unter der Voraussetzung einer vorschriftsmäßigen baulichen Ausführung des Geh- und Radwegs könnten die Rahmenbedingungen daher möglicherweise für eine Benutzungspflicht sprechen. Allerdings hat der Einsender den Abschnitt nach seiner Aussage bei Glasscherben, Hindernissen und Geisterradlern auf dem Geh- und Radweg schon häufiger auf der Fahrbahn befahren, ohne dass er sich hierbei je über das normale Maß hinaus gefährdet gefühlt hätte.
Die Ausweisung als benutzungspflichtiger Geh- und Radweg liegt lange zurück, vermutlich erfolgte sie schon vor der Novellierung der Straßenverkehrsordnung im Jahr 1997 und dem Wegfall der allgemeinen Radwegsbenutzungspflicht. Falls dem so ist so kann aber die vom Gesetzgeber seinerzeit angeordnete Überprüfung der Qualitäts- und Sicherheitskriterien kaum stattgefunden haben, denn diese hätte allein aufgrund der weit unter den Anforderungen liegenden Breite unweigerlich zum Wegfall der Benutzungspflicht führen müssen.
Bei allem Verständnis für die teilweise schwierige Aufgabe der Straßenverkehrsbehörden, die Interessen und Belange aller Verkehrsteilnehmer - sei es motorisiert, mit dem Rad oder zu Fuß - gebührend zu berücksichtigen bleibt absolut unverständlich, warum Radfahrer widerrechtlich auf völlig ungeeignete Wege gezwungen und damit massiv gefährdet werden. Wenn dem Radverkehr aufgrund von räumlichen und/oder finanziellen Beschränkungen kein sicherer und den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechender Weg zur Verfügung gestellt werden kann obwohl es aufgrund einer besonderen Gefahrenlage angezeigt wäre, dann gehört dieser nach § 2 Abs. 1 der StVO auf die Fahrbahn. Parallel dazu kann man in Erwägung ziehen, ihm mittels der sogenannten "Servicelösung" (Gehweg mit Zusatzzeichen "Radfahrer frei") die Wahl zwischen Fahrbahn- und Gehwegbenutzung zu lassen. Bei Wegen wie den hier geschilderten kann aber selbst die Servicelösung kaum ernsthaft in Betracht gezogen werden.
Google-Maps-Link zur Örtlichkeit
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Nachtrag: Kurz vor dem Wahlaufruf an die Mitglieder der Initiative Cycleride hat auch Kaiserslautern reagiert. Die zuständige Behörde hat uns mitgeteilt, dass im bemängelten Streckenabschnitt einige Änderungen umgesetzt werden sollen. Hierfür ein herzliches Dankeschön von der Initiative Cycleride! Auf den längeren untermaßigen Wegabschnitten (Bilder KlPSt5 bis KlPSt10 sowie KlPSt20 bis KlPSt28) soll die Benutzungspflicht durch ein Benutzungsrecht ersetzt werden. Die Situation am Kleeblatt zur B270 soll allerdings weitestgehend beibehalten werden. Dagegen sprechen aus unserer Sicht einige gewichtige Argumente. Wer sich im Detail ein Bild machen möchte kann dies anhand der Ankündigung der Behörde und unserer Stellungnahme dazu tun (beide Dokumente in anonymisierter Form).