
... nämlich eine zu Berufsverkehrszeiten stark frequentierte Einmündung, die beim besten Willen nicht einsehbar ist. Für den vorfahrtsberechtigten Radler eine böse Falle, denn er kann weder von Rechtsabbiegern auf der Pariser Straße noch vom einbiegenden Verkehr aus der Einmündung wahrgenommen werden.
Hierzu sagt die VwV-StVO, Randnr. 26 zu § 2: "Das Abbiegen an Kreuzungen und Einmündungen sowie das Einfahren an verkehrsreichen Grundstückszufahrten ist mit Gefahren verbunden. Auf eine ausreichende Sicht zwischen dem Kraftfahrzeugverkehr und dem Radverkehr ist deshalb besonders zu achten. So ist es notwendig, den Radverkehr bereits rechtzeitig vor der Kreuzung oder Einmündung im Sicht feld des Kraftfahrzeugverkehrs zu führen und die Radwegeführung an der Kreuzung oder Einmündung darauf abzustimmen."
Im weiteren Verlauf mutiert der Weg zu einem gemeinsamen Geh- und Radweg mit knapp 1,50 Metern Breite. Zur Erinnerung: Nach der VwV-StVO ist eine Mindestbreite von 2,50 Metern vorgeschrieben.