
An der Überleitung zur B270 wir es vollkommen konfus und extrem gefährlich. Über die abbiegende Fahrspur ist eine Furt markiert, gleichzeitig signalisiert ein Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren". Die alles entscheidende Frage dabei ist: Wer soll hier wem Vorfahrt gewähren? Der Radverkehr dem motorisierten Verkehr auf der Fahrbahn? Ein unbedarfter Zeitgenosse könnte dieser Ansicht sein, schließlich ist das Zeichen 205 in verkleinerter Form ausgeführt. Allerdings macht die StVO da keinen Unterschied. Unabhängig von seiner Größe gilt das Zeichen 205 für alle Fahrzeuge. Also gilt es dann doch für die Fahrzeuge auf der Fahrbahn? Eine Indiz hierfür wäre die Furt über die Überleitung. Denn die VwV-StVO schreibt vor (zu § 9, Randnr. 4): "Im Fall von Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sind Radwegefurten stets zu markieren. Sie dürfen nicht markiert werden [...] wo dem Radverkehr durch ein verkleinertes Zeichen 205 eine Wartepflicht auferlegt wird."
Kommt es hier zu einem Unfall zwischen einem Auto und einem Fahrrad, so gibt es dabei nur Verlierer. Der Radfahrer wird in aller Regel Verletzungen erleiden, der Autofahrer wird mindestens eine Teilschuld auf sich nehmen müssen.
Warum führt man den Radverkehr hier nicht auf der Fahrbahn gemeinsam mit dem geradeaus fahrenden motorisierten Verkehr?
Ergänzend hierzu VwV-StVO, zu §2, Randnr. 26: "Das Abbiegen an Kreuzungen und Einmündungen sowie das Einfahren an verkehrsreichen Grundstückszufahrten ist mit Gefahren verbunden. Auf eine ausreichende Sicht zwischen dem Kraftfahrzeugverkehr und dem Radverkehr ist deshalb besonders zu achten. So ist es notwendig, den Radverkehr bereits rechtzeitig vor der Kreuzung oder Einmündung im Sicht feld des Kraftfahrzeugverkehrs zu führen und die Radwegeführung an der Kreuzung oder Einmündung darauf abzustimmen."