
Tempo-30-Zone und Benutzungspflichtige Radwege schließen sich gegenseitig aus. Ziatat § 45 Absatz 1c Satz 2 StVO: "Sie [die Anordnung einer Tempo-30-Zone, Anmerkung der Initiative Cycleride] darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen."
Aber selbst wenn hier heine Tempo-30-Zone wäre dürfte der Radweg wegen seiner viel zu geringen Breite niemals benutzungspflichtig beschildert werden.