
Einmal abgebogen, merkt man schnell, dass man hier besser mit grobstolligem Profil fährt. Rennradfahrer müssen umkehren - und mit Ärger von unaufgeklärten oder uneinsichtigen Kfz-Führern auf der St2132 rechnen. Da der Weg zudem noch für landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben ist, ist das Schild völlig sinnlos, zumal der Radweg nach nur 250 Metern wieder endet.
Rechtslage:
"Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Abgesehen von der Anordnung von Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340) oder von Fahrradstraßen (Zeichen 244.1) oder von Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c oder ZonenGeschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz 1d dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt." (§45 Abs. 9 StVO), bestätigt durch das BVerwG-Urteil vom 18.11.2010 (BVerwG 3 C 42.09):
"Eine Radwegebenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt."
Dass der Radweg auch den baulichen Anforderungen der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung nicht genügt, ist offensichtlich.