Blick von Süden auf den Geh- und Radweg. Wie man an dem Zollstock auf der Höhe des Betonpfeilers erkennt, erfüllt die Breite des Radwegteils des Weges rein formal gerade so die absuluten Mindestanforderungen der VwV-StVO, nach der "die lichte Breite des Radweges einschließlich der seitlichen Sicherheitsräume durchgehend in der Regel 2,40 m, mindestens 2,0 m" betragen muss.
Wie man an den Fahrspuren aber ebenfalls erkennt, stehen wegen der Betonpfeiler als nutzbare Breite des Weges für beide Fahrtrichtungen nur etwa 1,3 Meter zur Verfügung. Viel zu wenig wenn man bedenkt, dass ein Radfahrer etwa 0,75 Meter breit ist und Radfahrer hier wegen des Gefälles auf beiden Seiten ohne Mühe ordentliche Geschwindigkeiten erreichen. Sicherer und gefährdungsfreier Gegenverkehr ist so definitiv nicht möglich und auch die Belange von Fußgängern geraten in Anbetracht des schmalen Fußgägerbereichs ins Hintertreffen. Manch ein Radfahrer wird bei Gegenverkehr daher versucht sein, regelwidrig auf die Fußgängerfläche auszuweichen. Das kann aber böse Folgen haben, denn...