Zuletzt der Blick aus Richtung Osten von der Segeberger Chaussee. Ein erbärmlich untermaßiger Geh- und Radweg. Die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung scheinen die Verantwortlichen lediglich als unverbindliche Empfehlung zu sehen, über die man sich jederzeit beliebig hinwegsetzen kann. Dass damit Fußgänger und Radfaher unnötigen und vermeidbaren Gefahren ausgesetzt werden, scheint nicht wirklich eine Rolle zu spielen. Es erscheint dringend angebracht, dass die Verantwortlichen über die Bedeutung des Worten Vorschrift nachdenken und was der Verordnungsgeber damit sagen will. Und auch Ausreden wie ist doch nur eine kurze Engstelle zählen nicht, denn die VwV-STVO lässt zwar kurze Unterschreitungen der Mindestmaße zu, knüpft dies aber an die unabdingbare Voraussetzung der Verkehrssicherheit: "Ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung kann von den Mindestmaßen dann, wenn es aufgrund der örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig ist, an kurzen Abschnitten (z. B. kurze Engstelle) unter Wahrung der Verkehrssicherheit abgewichen werden". Letztere ist hier nicht gegeben, denn ein sicheres Miteinander von Fußgängern und Radfahrern ist auf einem solch schmalen Weg schlicht unmöglich.
Aber wir wollten eigentlich einen Weg erkunden, nämlich den in Richtung Süden nach Hamburg. Der Verkehr auf der Fahrbahn nimmt einfach die dritte Ausfahrt des Kreisverkehrs. Ein Radfahrer folgt - sofern er sich tatsächlich den gefahren auf dem benutzungspflichtigen Weg aussetzen möchte - dem Wegelchen...