Eine Benutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn dem Radverkehr auf der Fahrbahn außerordentliche und weit über das übliche Maß hinausgehenden Gefahren drohen. Ob das hier gegeben ist?
Auf jeden Fall demonstriert die anordnende Behörde mit den Drängelgittern eindrücklich, dass sie wohl selbst nicht an die Mär vom sicheren Radweg glaubt.
Ganz im Hintergrund erkennt man das nächste Drängelgitter an der Einmündung des Brandwegs.