
Auf diesem Bild blickt man auf den Ortsausgang von Filderstadt-Bonlanden. Der Radweg beginnt bereits auf der Bonländer Hauptstraße und führt hier über die K1225 in Richtung Sielmingen. Wie zu erkennen ist, ist er als Zwei-Richtungs-Rad- und Fußweg und benutzungspflichtig gekennzeichnet. Der Einsender kennt diese Straße schon seit über 30 Jahren und konnte nie bemerken, dass das Befahren der Straße eine besondere Gefahr darstellt. Hier besteht Tempo 50.
"Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Abgesehen von der Anordnung von Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340) oder von Fahrradstraßen (Zeichen 244.1) oder von Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c oder ZonenGeschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz 1d dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt." (§45 Abs. 9 StVO)
Bestätigt durch das BVerwG-Urteil vom 18.11.2010 (BVerwG 3 C 42.09):
"Eine Radwegebenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt."
Und zu linksseitigen Radwegen:
"Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist mit besonderen Gefahren verbunden und deshalb aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht erlaubt." (§2 Abs. 4 StVO)