Filderstadt mal wieder.
Diese Nominierung beschreibt den Weg aus Filderstadt-Bonlanden nach Filderstadt-Sielmingen hinein.
Filderstadt gehört zur Gesellschaft "Fahrradfreundlicher Kommunen", wirbt entsprechend viel, leistet sich einen Fahrradbeauftragten, glänzt jedoch - wenn man genau hinsieht - mit absolut indiskutablen Radwegen, die jeglichen Vorschriften und Empfehlungen widersprechen und dennoch stets benutzungspflichtig sind. Zwang zur Selbstgefährdung lautet unsere Meinung.
Die Bilder entstanden an einem Samstag im Winter, wo wirklich wenig los ist. Allerdings handelt es sich bei den gezeigten Wegen um für Schüler und Jugendliche wichtige Radwegsverbindungen.
Die gezeigte Strecke verläuft über 1,7 km und hat deshalb etwas mehr Bilder. Im Laufe der Bilderserie begegnen Ihnen zahlreiche Verwaltungsverstöße. Da es zu den bisherigen Einsendungen nicht nur Zustimmung gab, eher sogar mehr nach Radwegbeleuchtung gerufen wird als korrekte und sichere Beschaffenheit der Radwege, stellen wir Ihnen hiermit einige rechtliche Voraussetzungen vor.
Die (gemeinsamen Fuß- und) Radwege, insbesondere die mit Benutzungspflicht, müssen laut Verwaltungsvorschrift zu §2 StVO folgendermaßen ausgeführt werden:
- Breite außerorts mind. 2,00 m, innerorts mind. 2,50 m.
- Die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand muss zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig und sicher sein. Das ist der Fall, wenn er unter Berücksichtigung der gewünschten Verkehrsbedürfnisse ausreichend breit, befestigt und einschließlich eines Sicherheitsraums frei von Hindernissen beschaffen ist. Weiterhin die Verkehrsfläche nach den allgemeinen Regeln der Baukunst und Technik in einem den Erfordernissen des Radverkehrs genügenden Zustand gebaut und unterhalten wird und 25 c) die Linienführung im Streckenverlauf und die Radwegeführung an Kreuzungen und Einmündungen auch für den Ortsfremden eindeutig erkennbar, im Verlauf stetig und insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten sicher gestaltet sind.
- Das Abbiegen an Kreuzungen und Einmündungen sowie das Einfahren an verkehrsreichen Grundstückszufahrten ist mit Gefahren verbunden. Auf eine ausreichende Sicht zwischen dem Kraftfahrzeugverkehr und dem Radverkehr ist deshalb besonders zu achten. So ist es notwendig, den Radverkehr bereits rechtzeitig vor der Kreuzung oder Einmündung im Sichtfeld des Kraftfahrzeugverkehrs zu führen und die Radwegeführung an der Kreuzung oder Einmündung darauf abzustimmen.
- Die Straßenverkehrsbehörde, die Straßenbaubehörde sowie die Polizei sind gehalten, bei jeder sich bietenden Gelegenheit die Radverkehrsanlagen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu prüfen und den Zustand der Sonderwege zu überwachen.
- Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden. Am Anfang und am Ende einer solchen (benutzungspflichtigen) Anordnung ist eine sichere Querungsmöglichkeit der Fahrbahn zu schaffen.
- Hinsichtlich der Gestaltung von Radverkehrsanlagen wird auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) in der jeweils gültigen Fassung hingewiesen.
Und zur Radwegbenutzungspflicht wird der §45 Abs. 9 StVO tangiert:
- Eine Radwegebenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO).
Link zum Bundesverwaltungsgericht
Fazit: Die Radwege gehören weitgehend abgebaut, stellenweise komplett für den Radverkehr gesperrt. Die Radwegbenutzungspflichten sind rechtlich durchweg unzulässig und müssen abgeschildert werden.
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