
Beginn der linksseitigen benutzungspflicht bei Tempo 30 auf der Fahrbahn. Welche außerordentlichen und weit über das übliche Maß hinausgehenden Gefahren sollen einem Radfahrer hier auf der Fahrbahn drohen? Zudem sei nochmals auf die VwV-StVO verwiesen (zu Absatz 4 Satz 3 und Satz 4 StVO, II.1): "Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden".