
Es handelt sich um eine 30-Zone. Nach § 45 (1c) StVO ist diese schon unvereinbar mit dem Zeichen 240 StVO, das eine Benutzungspflicht auf einem kombinierten Geh- und Radweg anordnet. Der gemischte Geh- und Radweg erfüllt natürlich nicht die Voraussetzungen der VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 2; er ist nicht einmal annähernd 2,5 m breit. Auf der Fahrbahn gibt es kaum Verkehrsaufkommen. Der Radweg scheint sogar in Gegenrichtung freigeben zu sein, aber es handelt sich um eine Einbahnstraße.