
Im weiteren Verlauf wartet das Hochbord zwar mit einem etwas breiteren Radweg auf, der Fußweg ist aber auch hier zu schmal und somit nicht bedarfsgerecht. Die Fußgänger müssen den Radweg mitbenutzen, wenn sie sich artgerecht (schwatzend und nebeneinander laufend) fortbewegen wollen.
Eine „besondere örtliche Gefahrenlage“ lässt sich hier nicht erkennen. Die Benutzungspflicht scheint auch hier traditionell rechtswidrig angeordnet zu sein. Bitte aufheben!