Engagierte Bürger der Gemeinde Rullstorf haben vor fünf Jahren in Eigenleistung einen etwa 200 Meter langen wassergebundenen Weg an der Südseite der Kreisstraße 2 gebaut. Nun mag ja weder gegen neu angelegte Wanderwege für das Naturerleben, noch gegen ehrenamtliches Engagement grundsätzlich etwas einzuwenden sein. Wäre da nicht die deutliche Verschlechterung für den Radverkehr, die durch den sich dem Wegebau anschließenden behördlichen Aktionismus geschaffen wurde. War es bis vor wenigen Jahren noch möglich, auf der gut ausgebauten Fahrbahn jeweils auf der rechten Seite zu fahren, ist dies nun auf dem ca. 200 Meter kurzen Abschnitt der K2 nicht mehr möglich. Der unbefestigte, etwa einen Meter schmale Trampelpfad wurde nämlich im Zweirichtungsverkehr per Zeichen 240 StVO für benutzungspflichtig erklärt, das Radfahren auf der Fahrbahn damit verboten. Abgesehen von dem deutlich schlechteren Fahrkomfort (Rennradfahrer kommen kaum durch den Sandweg durch) hat die Maßnahme auch eine erhebliche Verschlechterung der Verkehrssicherheit zur Folge. Radfahrer aus Richtung Osten müssen wegen des abrupten Fahrbahnverbotes auf freier Strecke an unbeleuchteter Stelle ungeschützt von der rechten Fahrbahnseite über die Fahrbahn auf den linken Trampelpfad wechseln, der im Winter übrigens nicht geräumt wird. Hier gibt es weder eine Querungshilfe für den Radverkehr noch eine Geschwindigkeitsbegrenzung. Ein Zeichen 138 (Radverkehr) und ein Wegweiser „Radweg!“ (damit man diesen auf der linken Seite auch bloß nicht übersieht) müssen reichen. Da braucht sich dann auch niemand über Unfallmeldungen zu wundern wie: "Der Radfahrer überquerte unvermittelt die Fahrbahn und wurde dabei vom PKW erfasst." Offenbar soll hier wenigstens auf 200 Metern bewusst jeglicher störende Radverkehr von der Fahrbahn entsorgt werden. Wäre der Weg, wie in der Lokalpresse verkündet, nur als Angebot für Radfahrer gedacht, dann hätte er diesen Zweck auch ohne Benutzungspflicht erfüllt. Oder fürchtet die Gemeinde etwa, dass ohne Zwang niemand auf ihrem schönen Trampelpfad fährt?
Völlig unberücksichtigt blieben auch hier wieder die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Radwegsbenutzungspflicht. Außerordentliche Gefahren auf der Fahrbahn sind weit und breit nicht erkennbar, ferner erfüllt der Weg nicht im entferntesten die baulichen Voraussetzungen für einen benutzungspflichtigen Geh- und Radweg.
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