Im Landkreis Lüneburg liegt südlich der Elbe die Gemeinde Handorf, durch den Ort hindurch führt die K49/Hauptstraße. Da unmittelbar westlich der Gemeinde die B404 verläuft herrscht auf der K49 ein sehr überschaubares Verkehrsaufkommen und es ist wohl kaum davon auszugehen, dass dem Radverkehr auf der Fahrbahn irgendwelche außerordentliche Gefahren drohen. Dies hat die zuständige Behörde aber nicht davon abgehalten, auf dem einseitig angelegten und lediglich etwa 1,20 bis 1,50 Meter "breiten" Bürgersteig mittels Zeichen 240 eine Benutzungspflicht für den Radverkehr in beiden Fahrtrichtungen anzuordnen.
Die Behörde ignoriert damit nicht nur die VwV-StVO zu Absatz 4 Satz 3 und Satz 4 StVO, wo unter II.1 festgestellt wird: "Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden", sondern auch die in der VwV-StVO geforderte Mindestbreite von 2,50 Metern, ohne die eine Benutzungspflicht auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg nicht angeordnet werden darf. Die Benutzungspflicht ist somit eindeutig rechtswidrig und setzt Radfahrer und Fußgänger vollkommen unnötigen Gefahren auf dem viel zu schmalen Weg aus. Wieder einmal muss man sich fragen, ob Gesetzte und Verordnungen nur für Bürger gelten und Behörden völlig losgelöst nach eigenem Gutdünken schalten und walten dürfen.
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