Benutzungspflicht abschaffen!
Radwege dienen nicht immer der Sicherheit des Radfahrers, leider ist sogar oft das Gegenteil der Fall – das Unfallrisiko auf einem Radweg ist 3- bis 12-mal höher als auf der Fahrbahn. Sie gaukeln dem unbedarften Fahrradfahrer eine trügerische Sicherheit nur vor. Durch Radwege werden Gefahren geschaffen, die beim Mischverkehr auf der Fahrbahn erst gar nicht möglich sind – wie z.B. die häufigen Unfälle mit abbiegenden PKW und LKW.
Weil sich Radwege weder als sicher noch als verkehrsgerecht herausgestellt haben, dürfen Radfahrer nicht gezwungen werden, sich dort zu gefährden. Eine Petition an den Deutschen Bundestag fordert nun die Umwandlung der Benutzungspflicht in ein Benutzungsrecht. Radfahren auf der Fahrbahn sollte wieder als Normalfall betrachtet werden – wer jedoch lieber auf Radwegen fährt, soll die freie Wahl haben.
Unterstützen Sie die Petition mit Ihrer Unterschrift und schreiben Sie Ihren Bundestagsabgeordneten, warum Sie die Benutzungspflicht für Radwege ablehnen.
Auch wenn Sie nie radfahren, sollten Sie diese Petition unterstützen, denn als Autofahrer übersehen Sie keine Radfahrer auf der Fahrbahn und als Fußgänger steht Ihnen wieder der gesamte Gehweg zur Verfügung, wenn die StVO von den Straßenverkehrsbehörden und Verkehrsteilnehmern befolgt wird.
(Die Mitzeichnungsfrist endete am 27. April 2007)
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die Radwegbenutzungspflicht abzuschaffen. Der Petent fordert, die in § 41 Abs. 5a StVO und § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO geregelte Benutzungspflicht von Sonderwegen für Radfahrer in ein Benutzungsrecht umzuwandeln.
Seit Jahren zeigen Untersuchungen (u. a. der BaSt), dass die Gefahr eines schweren Unfalls selbst auf vorschriftsmäßig angelegten Radwegen erheblich höher als auf der Fahrbahn ist. Es ist auch erwiesen, daß Radfahrer dann am sichersten sind, wenn sie sich im Blickfeld der anderen Fahrzeugführer aufhalten. Radwege sollten die Sicherheit durch Entmischung von Rad- und Kfz-Verkehr erhöhen. Es werden jedoch zahlreiche neue Kreuzungspunkte zwischen Radweg und Fahrbahn geschaffen. Besonders gefährlich sind rechtsabbiegende Lkw. Am gefährlichsten sind linksseitige Radwege: mit »Geisterfahrern« wird nicht gerechnet; durch das Abblendlicht des Gegenverkehrs werden sie nachts stark geblendet. Oft können auf Radwegen die Sicherheitsabstände zu parkenden Autos nicht eingehalten werden. Ausfahrten sind unübersichtlich. Gefährliche Konflikte ergeben sich auch mit Fußgängern, die sich »auf ihrer Seite« des Bordsteins sicher wähnen und nicht mit schnellen Radfahrern rechnen. Dies gilt insbesondere für Personen mit eingeschränkter Mobilität (incl. Blinde, Taube, Senioren, Kinder).
Keine mir bekannte Untersuchung belegt eine Erhöhung der Sicherheit durch Radwege. Radfahrer trotzdem auf Radwege zu zwingen, steht daher im Widerspruch zum Grundsatz, dass Verkehrsregeln der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer dienen. Bei der Bewertung werden insbesondere innerorts die Gefahren auf der Fahrbahn weit überbewertet.
Dies hat der Gesetzgeber in der StVO-Novelle von 1997 erkannt und in der Verwaltungsvorschrift zur StVO eine Anordnung der Benutzungspflicht nur für zulässig erklärt, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine erhebliche Gefahrenlage besteht. Auch fast 10 Jahre später ist dies jedoch nur bei wenigen Radwegen mit Benutzungspflicht gegeben. Des Weiteren entsprechen nur wenige dieser Radwege den festgeschriebenen Kriterien bezüglich stetiger, geradliniger und sicherer Verkehrsführung, sowie Breite und Oberflächenbeschaffenheit. Die Beschilderung mit den Zeichen 237, 240, 241 ist in diesen Fällen rechtswidrig. Auch sind die besonders gefährlichen Zwei-Richtungs-Radwege und gemeinsamen Geh- und Radwege entgegen geltenden Vorschriften die Regel und nicht die Ausnahme.
Bei Befolgung der Benutzungspflicht gefährdet ein Radfahrer auf solchen Sonderwegen sich und andere. Auf die Fahrbahn ausweichend würde er sich jedoch ohne Rechtssicherheit bewegen. Es gibt keine rechtliche Festlegung, wann ein Radfahrer bei angeordneter Benutzungspflicht trotz fehlender Eignung des Radweges auf die Fahrbahn ausweichen darf, sondern nur Gerichtsurteile, die einen Ermessensspielraum lassen. Die Lage ist somit unzumutbar kompliziert. Für Radfahrer ist es vor Benutzung eines Radweges oft nicht feststellbar, ob dieser straßenbegleitend, zumutbar, benutzbar und somit benutzungspflichtig ist. Zudem fordern unklare Vorfahrtsregelungen in Kreuzungsbereichen an straßenbegleitenden Radwegen viele Unfallopfer.
Die Aufhebung der Benutzungspflicht würde die genannten Probleme beheben.
(Petitionsverlauf aus der Website der Critical Mass Berlin)
Die Sicherheit ist auf Ihnen nicht gewährleistet. Radfahrer werden durch die Benutzungspflicht auf grundsätzlich gefährlichere Wege gezwungen. Sie werden gezwungen, sich selbst mehr zu gefährden. So wurde u.a. durch die BASt nachgewiesen, daß selbst auf ausgesucht guten Radwegen sich die Unfallraten an Knotenpunkten vervielfachen (2- bis 5-fach) und zwar gegenüber der Alternative stattdessen die Fahrbahn einer vielbefahrenen Hauptverkehrsstraße mit dem Fahrrad zu benutzen. Dagegen sind Radwege ungeeignet, das Unfallrisikio auf der Strecke zwischen Knotenpunkten zu senken. Zusammen ergibt sich ein deutlich erhöhtes Risiko für Radfahrer, auf Radwegen zu verunfallen. Es widerspricht Art. 2 Abs. 2 GG, Menschen durch Vorschriften dazu zu zwingen, sich stärker zu gefährden, als tatsächlich notwendig wäre.
Weitere Erhöhungen des Unfallrisikos ergeben sich aus Radwegen, die links der Fahrbahn verlaufen. Hier schlagen die Kreuzungen, Einmündungen und Grundstückszufahrten besonders zu Buche. Aber auch Gegenverkehr auf engstem Raum, zusätzlich notwendige Querungen der Fahrbahn, um einen Radweg links überhaupt zu erreichen und unvermeidbare Blendungen durch entgegenkommende Kraftfahrzeuge (asymmetrisches Abblendlicht) spielen eine Rolle.
Fußgänger werden durch Radfahrer stärker gefährdet, aber auch umgekehrt. Die gegenseitige Nähe von Radwegen und Gehwegen macht es i.d.R. unmöglich, nötige und vorgeschriebene Sicherheitsabstände zu Fußgängern und zum ruhenden Verkehr einzuhalten. Umgekehrt erkennen Fußgänger auch Radwege bzw. die dort fahrenden Radfahrer häufig zu spät.
Die komplizierte Rechtstruktur wird mittlerweile von kaum einem Verkehrsteilnehmer durchschaut. Die Folge ist, daß Radfahrer immer häufiger auch auf Gehwegen fahren. Und das Verkehrsklima leidet ebenso: Kraftfahrer (nur wenige, aber das genügt) verdrängen Radfahrer zunehmend unter Gewaltanwendung (Abdrängen und Hupe) von der Fahrbahn und gefährden sie so vorsätzlich. Das ist eine direkte Folge der Benutzungspflicht, weil sie den Anschein erweckt, Radfahrer hätten auf der Fahrbahn nichts zu suchen.
Radverkehr wird behindert. Radwege erfordern höhere Aufmerksamkeit bei geringeren möglichen Geschwindigkeiten. Radverkehr außerhalb der Fahrbahn wird häufig dem Fußverkehr gleichgestellt und an allen möglichen Stellen im Vorankommen gehindert. Langsamerer Radverkehr legt nur kürzere Wege zurück, seine Konkurrenzfähigkeit zu anderen Verkehrsmitteln geht zurück.
Die StVO-Novelle von 1997 ist gescheitert. Zwar hat schon damals der Verordnungsgeber erkannt, daß Radwege gefährlich sein können, aber nicht die richtigen Folgerungen daraus gezogen. Die Knüpfung der Benutzungspflicht an bestimmte Kriterien geht an den Ergebnissen der Unfallforschung vorbei, die ergeben haben, das sogar ausgesucht gute Radwege die Unfallgefahr erhöhen. Auch wurden die Vorgaben des Verordnungsgebers kaum umgesetzt und die Umsetzung schon gar nicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder überwacht. Nur dort, wo einzelne Initiativen, meist sogar nur einzelne Personen die Umsetzung überwachen und mühsam auf dem rechtlichen Weg im Einzelfall überwachen, werden die Vorschriften beachtet. Standardfall, selbst bei neu angelegten Radwegen, ist heute noch die Orientierung an Mindeststandards, häufig sogar deren Unterschreitung, anstatt an Regelmaßen und -vorschriften. Trotzdem werden solche Radwege standardmäßig und ohne Beachtung der StVO als benutzungspflichtig ausgewiesen.
Die StVO-Novelle von 1997 hat in den vergangenen 10 Jahren auch keine Verbesserung der Unfallsituation der Radfahrer gebracht. Wie sollte sie auch, wenn sie mehrheitlich Radfahrer verpflichten will auf gefährdenden Radwegen zu fahren. Sie darf daher zurecht als gescheitert angesehen werden.
Aber eigentlich ist "Was spricht gegen die Benutzungspflicht" die falsche Frage. Richtig müßte man fragen: Was spricht für die Benutzungspflicht von Radwegen? Denn wer eine einschränkende Maßnahme umsetzen will, der muß sie gut begründen können.
Fragt man aber, was für die Benutzungspflicht spricht, stellt man schnell fest, daß keiner der üblicherweise vorgebrachten Gründe einer rationalen Überprüfung standhält:
Die Sicherheit. Es ist nicht nachgewiesen, daß Radwegbenutzung die Sicherheit von Radfahrern verbessert. Es wurde sogar bei jedem Versuch stets das Gegenteil aufgezeigt.
»Die Sicherheit der Kinder« kommt dann häufig. Auch für Kinder und die wesentlich gefährdeteren radfahrenden »Senioren« gilt: Radwege bieten eine trügerische Scheinsicherheit. Gerade diese Gruppen sind dort am schnellsten überfordert und besonders unfallgefährdet.
Die Ordnung des Verkehrs. Mit dieser Begründung wurde 1937 die Radwegebenutzungspflicht eingeführt. Inzwischen ist man weiter. Spätestens seit 1997 läßt der Verordnungsgeber zurecht nur mehr die Sicherheit des Verkehrs als Grund für die Benutzungspflicht zu. Mehr noch: Es muß eine besondere, von der Norm abweichende Gefahrenlage bestehen, um die Radwegbenutzungspflicht anzuordnen. Leider hält sich so gut wie keine Straßenverkehrsbehörde an diese rechtliche Vorschrift.
Zudem ist die Aufhebung der Benutzungspflicht nicht damit verbunden, daß nun plötzlich alle Radfahrer auf der Fahrbahn fahren. Schön wäre das schon, weil damit nicht nur die Sicherheit der Radfahrer zunimmt, sondern alle von dem nun etwas langsameren Verkehr profitieren. Aber tatsächlich fahren die meisten Radfahrer (noch) freiwillig auf Radwegen. Dies würde sich nur langsam ändern.
Auch ist die »Ordnung des Verkehrs« seit der Existenz »anderer«, nicht benutzungspflichtiger Radwege obsolet. Denn wenn der Verordnungsgeber es an solchen Stellen zuläßt, daß Radfahrer (alleine aufgrund vermeintlicher Sicherheitsgründe, vermeintlich, weil auch Breite und andere Kriterien der VwV-StVO die Sicherheit von Radwegen nicht gewährleisten können) auf der Fahrbahn fahren, dann ist die »Ordnung des Verkehrs« längst aufgegeben.
Vorbild für andere. Wenn einige auf der Fahrbahn fahren, könnten andere – z.B. Kinder – das nachmachen und verunglücken. Von Letzterem ist aber gerade nicht auszugehen. Siehe oben: 1a. Und der dann oft gebrachte Nachsatz: Wenn Radfahrer auf Fahrbahn und Radweg unterwegs sind, würden sie mehr übersehen werden, weil der Verkehr komplizierter wird, entbehrt nicht nur einem Nachweis, sondern ist durch Untersuchungen widerlegt: Je präsenter Radfahrer im Straßenbild sind – und das sind sie, wenn sie auf der Fahrbahn fahren – desto sicherer ist eine Straße.
Unterhalt der Wege. Radwege ohne Benutzungspflicht würden nicht mehr unterhalten werden. Das mag zutreffen, ist aber kein Sicherheitsproblem, sofern die i. d. R. sicherere Alternative Fahrbahn zur Verfügung steht. Umgekehrt würden ohne Benutzungspflicht wichtige Radwege erst recht instand gehalten werden. Denn wenn man will, daß dort Radfahrer (freiwillig) fahren, müssen sie auch entsprechend gut benutzbar sein. Gute Radwege brauchen keine Benutzungspflicht.
Radverkehrsförderung. Radwege würden mehr Radfahrer bringen. Das wird häufig genannt, ist aber nicht nachgewiesen. In allen Untersuchungen wurde ein ganzes Maßnahmenpaket umgesetzt, das sich positiv auf den Radverkehr ausgewirkt hat. Dieser Effekt läßt sich nicht an der Einzelmaßnahme »Radwegebau« festmachen. Es gibt eine ganze Reihe andere Möglichkeiten, den Radverkehr zu fördern. Als wirksamste hat sich öffentlichkeitsarbeit pro Radfahren erwiesen. Nachträglicher Radwegbau brachte dann keine Zunahme mehr.
Außerdem sollte man zwischen Radwegen und Benutzungspflicht genau unterscheiden. Radwege können dann weiterhin gebaut werden und durch das freigewordene Zeichen 237 StVO auch überall deutlich markiert werden. Gerade das ist heutzutage nicht so einfach, solange damit auch die Benutzungspflicht zwingend angeordnet wird.
Kommentiert durch Bernd Sluka