Irgendwo mitten in der Fahrbahn, im fließenden Verkehr würde man da dann rumstehen, weil keinerlei Überleitung besteht. Nur, um für nicht einmal 600 Meter (Ende des Radweges) den fließenden KfZ-Verkehr mal nicht fahrend - dafür ggf. nun öfter mal stehend - zu "behindern". Man erkennt also auch hier einmal mehr, wie unverhältnismäßig viele Radverkehrsführungen sind.
Das Zeichen 240 ist jedoch ein nach § 44 (2) Nr. 5 VwVfG nichtiges Verkehrszeichen, welches (abgesehen vom Anstacheln unwissender Autofahrer zu Selbstjustiz) schlicht keine Wirksamkeit entfaltet. Denn man muss eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit (das Überfahren einer durchgezogenen Mittellinie / Z 295) begehen, um den Weg überhaupt erreichen zu können!