Bundesweit wollen wir in 2017/2018 einige einschneidende Petitionen einreichen bzw. Aktionen starten und hoffen, möglichst viel damit zu erreichen, damit Radfahrer, Fußgänger und indirekt auch Autofahrer sicherer unterwegs sein können. Bislang sind das:
1. 1,5 Meter seitlicher Mindestabstand beim Überholen von Radfahrern in die StVO (wie in der Rechtsprechung schon seit Jahren gültig). Dieser Mindestabstand ist den meisten Autofahrern offensichtlich unbekannt bzw. wird mangels Überwachungs- und Ahndungsmöglichkeit nicht eingehalten. Entsprechende Regelungen und Schilder gibt es europaweit, z.B. in Frankreich und Spanien. (In die StVO übernommen in 2020!)
2. Quadratische blaue Radwegschilder zur Kennzeichnung von nicht benutzungspflichtigen Radwegen (bislang keine Auszeichnungsmöglichkeit). Solche Schilder gibt es bereits in Österreich und Frankreich. (Abgelehnt mit "Begründung" "Schilderwaldreduzierung" - dann kann man auch die runden Schilder abschrauben!)
3. Tempo 70 auf einspurigen Landstraßen/Bundesstraßen, die keine Kraftfahrstraßen sind - auch im Hinblick auf die Natur, Wildwechsel etc. .
4. LKW, die immer wieder tödliche Abbiegeunfälle beim nach rechts abbiegen verursachen, weil Radfahrer nicht zu sehen sind, mit Rundum-Überwachungssystemen wie Proviu oder Omnivue ausstatten oder innerorts Beifahrerzwang erlassen. Abbiegen ohne etwas zu sehen, ist nicht zulässig, wird aber bei LKW-Fahrern (gezwungenermaßen) standardmäßig vollzogen, weil längst erhältliche Sicherheitssysteme eingespart werden - auf Kosten von Menschenleben. Hier nur EIN Beispiel
(aus dem Text: 4 der 14 getöteten Radfahrer in Berlin starben aufgrund rechtsabbiegender LKW (Punkt 4), 4 wetere aufgrund zu geringer Sicherheitsabstände (Punkt 1) sprich: 8 Personen könnten noch leben!) (Ab 2020 dürfen schwere LKW nur noch in Schrittgeschwindigkeit abbiegen - wir sind gespannt, ob das funktioniert und beachtet wird!)
Eventuell noch: Radstreifen (statt abgetrennter Radwege) an Außerortsstraßen erlauben. Insbesondere bergauf ist das eine große Erleichterung für Radfahrer und Kfz-Fahrer. Missbrauch durch Geisterradler wird damit am ehesten vermieden (bei abgetrennten Radwegen unmöglich). Mehrzweckstreifen sind zwar heute schon möglich, werden aber nur selten zur Unterstützung des Radverkehrs umgesetzt und auch nicht gereinigt/geräumt. Aber auch das wäre eine Möglichkeit für praxistauglichen und schnellen Radverkehr. Weltreisende berichten, dass so etwas in fast allen Ländern Usus ist, z.B. auch um langsame Fahrzeuge wie Kutschen am Rand zu führen.
(Ergänzung 2020 - man lernt nie aus): Im Übrigen fuhr Jonas Deichmann bei seiner Rekordfahrt vom Nordkap bis nach Südafrika seinem Bericht zufolge in Russland lieber auf dem Seitenstreifen von Autobahnen (!) als auf Radweg- und seitenstreifenlosen Landstraßen.
to be continued....
Mitstreiter und Unterstützer immer willkommen!
Die IC bekräftigt als wichtigsten Punkt ihre seit längerer Zeit bestehende Forderung, die Bedeutung der zur Kennzeichnung von Radwegen benutzten Blauschilder von einer Benutzungspflicht in ein Benutzungsrecht umzuwandeln, um damit das nach Jahren immer noch nicht behobene Problem der unzähligen unrechtmäßig angeordneten Benutzungspflichten von Radwegen endlich zu lösen. Gleichzeitig sollen eindeutigere Vorgaben zur Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes beim Überholen von Fahrrädern in die StVO aufgenommen werden. Zu den Regelungen für radfahrende Kinder werden Änderungsvorschläge unterbreitet, um praxisgerechtere Lösungen zu erhalten. Außerdem werden diverse Verbesserungsvorschläge zur Benutzung von Seitenstreifen, zur Größe geschlossener Verbände und zur kuriosen Vorschrift bezüglich der Benutzung von Pedalen vorgetragen.
In einem offiziellen Schreiben an das Bundesverkehrsministerium unter Bundesminister Ramsauer und an das Bundesumweltministerium unter Bundesminister Röttgen sowie an weitere wichtige Entscheidungsträger und Betroffene hat die Initiative Cycleride zur aktuell anstehenden Neufassung der StVO Stellung genommen und wichtige Argumente und Änderungsvorschläge dargelegt, die die Regelungen zum Radverkehr betreffen.
In dem Schreiben bemängelt die IC vor allen Dingen, dass die Erkenntnisse der Unfallforschung, die entgegen landläufiger Meinung eine erhöhte Gefährdung von Radfahrern durch die Benutzung von Radwegen belegen, in der Praxis immer noch weitgehend unberücksichtigt bleiben. Radfahrer, die sich dieser erhöhten Gefahr nicht aussetzen möchten, können dies sehr oft nur unter Missachtung der gültigen StVO tun, indem sie die nach wie vor inflationär angeordneten Benutzungspflichten missachten. Bereits seit 1997(!) soll die Anordnung der Benutzungspflicht eines Radweges an strenge Kriterien hinsichtlich seines Zustandes und gleichzeitig hinsichtlich einer besonders kritischen Verkehrssituation gebunden sein und nur in ganz begrenzten Ausnahmefällen durchgeführt werden, in denen dadurch auch tatsächlich eine insgesamt erhöhte Sicherheit erzielt werden kann. In der Praxis dagegen ist bundesweit immer noch die ganz überwiegende Zahl von Radwegen aufgrund der Beschilderung (sog. 'Blauschild') als benutzungspflichtig ausgewiesen, obwohl dies durch die Verkehrssituation nicht gerechtfertigt werden kann. Die so beschilderten Radwege sind oft zusätzlich noch in einem Zustand und von einer Streckenführung, dass einem Angst und Bange werden kann. Statt Gefahren zu reduzieren, werden allzu oft zusätzliche Gefahren geschaffen.
Seit 1997 ist es der Politik bisher nicht gelungen, diesen Missstand zu beseitigen. Bestehende Benutzungspflichten werden selten entfernt, und wenn, dann oft nur gegen erheblichen Widerstand der zuständigen Behörden und erst nach gerichtlichen Auseinandersetzungen. Selbst bei Neuanlagen von Radwegen werden auch heute noch munter weiterhin unzulässige Benutzungspflichten verhängt. Auch die vor einigen Jahren ins Leben gerufene Fahrradakademie, die vor allem bei den Mitarbeitern der lokal zuständigen Behörden für Aufklärung sorgen soll, und selbst das Grundsatzurteil des BVerwG von 2010, das die Unzulässigkeit unbegründbarer Benutzungspflichten am Beispiel eines konkreten Einzelfalles eindrucksvoll bestätigte, zeigen eine insgesamt nur viel zu geringe Wirkung, als dass in absehbarer Zeit mit einer grundlegenden Besserung gerechnet werden könnte. Es kann auch nicht Aufgabe einzelner Bürger sein, jede der unzähligen unzulässigen Benutzungspflichten per gerichtlicher Klage aufheben zu lassen. Dieser unzumutbare Zustand ist nicht länger haltbar und die Politik ist gefordert, dafür zu sorgen, dass der mit der Novelle von 1997 angestrebte Zustand, nämlich dass Radfahrer aus Gründen der Sicherheit normalerweise auf der Fahrbahn fahren sollen, endlich in der Realität großflächig umgesetzt wird.
Da alle bisherigen Ansätze, dieses Ziel zu erreichen, in der Gesamtheit nicht zum gewünschten Erfolg geführt haben, sieht sich die IC in ihrer bereits früher geäußerten Auffassung bestätigt, dass die einzig gangbare Lösung die ist, die mit den Blauschildern verbundene Benutzungspflicht in ein Benutzungsrecht umzuwandeln und damit dem einzelnen Radfahrer die Möglichkeit einzuräumen, wahlweise nach eigener Sicherheitseinschätzung die Fahrbahn benutzen zu dürfen, auch wenn daneben ein beschilderter Radweg vorhanden ist. Ein derartiges Wahlrecht gilt aktuell bereits für Mofafahrer und hat sich bewährt, ohne dass es dadurch zu Problemen allgemeiner Art gekommen wäre. Es ist nicht einzusehen, warum ein solches Wahlrecht nicht auch für Radfahrer genauso problemlos funktionieren sollte. Durch Umsetzung unserer Forderung entfiele auf einen Schlag der ohnehin durch die zuständigen Behörden überwiegend ignorierte Handlungsbedarf zur Überprüfung und weitgehenden Entfernung der bestehenden Benutzungspflichten. Radfahrer, die aus wohlüberlegten Sicherheitserwägungen die Benutzung der Fahrbahn vorziehen, befänden sich endlich in einer wesentlich klareren Rechtssituation.
Weiterhin nimmt die IC in ihrem Schreiben Stellung zu der beabsichtigten Neuregelung, nach der geweinsame Rad-/Gehwege (Zeichen 240) zusätzlich zur ohnehin scharf kritisierten Benutzungspflicht auch noch mit einer innerörtlich allgemein geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung für Radfahrer von 15km/h belegt werden sollen. Eine solche allgemeine Regelung wäre eine erhebliche Einschränkung des Radverkehrs, durch die die praktische Reichweite des Fahrrades als Verkehrsmittel deutlich eingeschränkt wäre, mithin eine Maßnahme zur Behinderung des Radverkehrs statt zu dessen Förderung. Selbstverständlich sieht die IC die Pflicht der gegenseitigen Rücksichtnahme im Straßenverkehr und bejaht ausdrücklich, dass Radfahrer zum Schutz von Fußgängern immer mit angepasst vorsichtiger Geschwindigkeit, die im Einzelfall langsamer aber auch schneller als 15km/h sein kann, fahren müssen, wenn sie sich mit ihnen zusammen im selben Verkehrsraum bewegen. Auch hier bietet das geforderte Wahlrecht zur Benutzung der allgemeinen Fahrbahn eine einfache Möglichkeit, allen Interessen gleichermaßen gerecht zu werden.
Ein weiterer Punkt, bei dem wir Verbesserungsbedarf sehen, ist die zur Zeit gültige praxisfremde Regelung für radfahrende Kinder im Straßenverkehr. Demnach müssen Kinder Gehwege benutzen, selbst wenn diese fürs Radfahren absolut ungeeignet sind. Familienausflüge mit unter 8-jährigen Kindern sind praktisch nicht durchführbar, wenn alle Teilnehmer der Gruppe jeweils regelkonform fahren sollen und gleichzeitig die Eltern die bestmögliche Aufsicht und Kontrolle über das Fahrverhalten ihrer Sprösslinge wahrnehmen sollen. Hierzu schlagen wir entsprechende Erleichterungen zur Aufnahme in die StVO vor.
Weiter fordern wir, dass eine klarere Vorgabe für Kraftfahrzeugführer in die StVO aufgenommen wird, die einen ausreichenden seitlichen Sicherheitsabstand beim Überholen von Radfahrern gewährleistet. In diesem Zusammenhang sehen wir auch unsere Vorschläge zur Änderung der Bildung eines Verbandes, wenn mehrere Radfahrer in einer Gruppe fahren. Kleinere Verbände und Aufteilung eines größeren Verbandes in mehrere kleine würde das Überholen erleichtern und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen verringern.
Zu guter Letzt kritisieren wir noch eine aktuell gültige Vorschrift, die wir eher als Kuriosität betrachten und die uns als offenkundiges Beispiel dient, dass nicht alle Regelungen und Vorschriften als gut durchdacht und in sich logisch zu betrachten sind. Wann man die Füße auf den Pedalen hält und wann man sie doch besser dazu benutzt, um sich gegen Umfallen zu schützen, sollte ohne spezielle Vorschrift jedem Radfahrer selbst überlassen bleiben.
Mitteilung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Mit Datum vom 23.08.2011 dankte das BMVBS für die Übersendung unserer Stellungnahme. Sie verwies darauf, dass die Heilung des Verfassungsverstoßes in der Eingangsformel der sogenannten "Schilderwaldnovelle" im Vordergrund stand und mit den Ländern vereinbart wurde, dass zur Beschleunigung des Verordnungsgebungsverfahrens keine materiellen Änderungen vorgenommen werden sollten, die über die Berichtigung festgestellter Ungereimtheiten der "Schilderwaldnovelle" hinausgehen. Deshalb konnten unsere weitergehenden materiellrechtlichen Änderungen nicht Gegenstand des laufenden Verordnungsgebungsverfahrens sein. Sie würden aber ggfs. Gegenstand folgender Änderungsverordnungen sein und in diesem Rahmen einer Prüfung unterzogen werden.